Aufweichung des einheitlichen Versicherungsfalls durch das Bundesarbeitsgericht (Nachricht A 2016/072)

Arbeitsrecht LogoWieder einmal belastet das Bundesarbeitsgericht die Arbeitgeber mit einer Entscheidung durch die sprichwörtliche Hintertür.

War bislang im Rahmen des sog. einheitlichen Versicherungsfalls unbestritten anerkannt, dass Arbeitgeber auch bei verschiedenen Erkrankungen des Arbeitnehmers, welche aufeinander folgten, nur dann erneut über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten mussten, falls der betroffene Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder Arbeitsfähigkeit erlangt hatte, so durchbrach das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung BAG 10 AZR 652/12 diesen ehemaligen Grundsatz für die Ausnahme-Konstellation „Krankheit und anschließende Reha-Maßnahme“. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Entgeltfortzahlungsgründe.

Ein einheitlicher Versicherungsfall liege in dieser Konstellation nur noch vor, wenn Erkrankung und Reha-Maßnahme sich auf derselben Grunderkrankung begründeten.

Arbeitgeber sind infolge dieser Entscheidung nunmehr in solchen Konstellationen verpflichtet, erneut Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen und werden hiermit in nicht mehr nachvollziehbarer Weise mehr belastet.

Dennoch sollten Sie selbstverständlich diese Entscheidung künftig beherzigen, da nicht erkennbar ist, dass das Bundesarbeitsgericht all zu schnell wieder von dieser Rechtsprechung abweichen wird.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht zu 10 AZR 652/12

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