Erbrecht mal anders – Ehemann verlangt Herausgabe befruchteter Eizellen der verstorbenen Ehefrau (Nachricht E 2016/073)

Erbrecht Logo… um sich mit seiner neuen Ehefrau den gemeinsamen Kinderwunsch zu erfüllen.

Mit einer etwas anderen Frage des Familien- und Erbrechts hatten sich zuletzt das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen.

Letzteres gab mit seiner Entscheidung 14 U 165/15 der beklagten Klinik Recht. Die Klinik sei nicht verpflichtet, befruchtete Eizellen einer verstorbenen Ehefrau an deren Ehemann herauszugeben, damit dieser sich mit seiner jetzigen Ehefrau seinen Kinderwunsch erfüllen könne.

Die verstorbene Ehefrau hatte mit ihrem Ehemann befruchtete Eizellen wegen ihrer schweren Erkrankung einfrieren lassen. Sie verstarb. Vertraglich war die Herausgabe der Eizellen nur an beide Ehepartner gemeinsam vorgesehen.

Die Klinik verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf diese vertragliche Regelung und auf das Embryonenschutzgesetz. Dieses sieht eine „gespaltene“ Mutterschaft nicht vor. Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht Karlsruhe mehr als nachvollziehbar begründete.

signatur-artikel-nadine-becker

OLG Karlsruhe 14 U 165/15

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