Aufgrund einer Rechtsänderung mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst.
Dies kann teils dramatische Rechtsfolgen bei der Verwendung von Standardarbeitsverträgen haben (Stichwort: Arbeitsvertragsmuster).
Bereits seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09 steht fest, dass Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne des Gesetzes einzuordnen sind. Der Arbeitgeber ist demnach in dieser Konstellation Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Damit finden die Regelungen der §§ 305 ff. BGB vollumfänglich Anwendung auf Arbeitsverträge, welche für einen mehrfachen Gebrauch entworfen wurden. Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Arbeitsvertrag tatsächlich mehrfach verwendet wird.
Allein entscheidend ist, ob die jeweils einzelne Regelung tatsächlich mit dem Arbeitnehmer verhandelt wurde. Dies wird nur selten der Fall sein.
Mit Neugestaltung des § 309 Nr. 13 BGB ordnet der Gesetzgeber nun an:
„Auch sobald eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verbraucher oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen“.
Unter Textform versteht der Jurist allerdings nicht die Unterzeichnung des Schriftstückes mit eigener Unterschrift, sondern lediglich eine textliche Wiedergabe. Damit ist der Versand mittels E-Mail oder per Telefax rechtswirksam.
Maßgebliche Relevanz wird diese Neuregelung für sog. arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln erhalten. Diese knüpfen zumeist an ein (mehrstufiges) Schriftformerfordernis an. Zumeist lauten die Klauseln z. B.:
„Sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.“
Solche Klauseln dürften künftig gemäß § 309 Nr. 13 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) unwirksam sein. Noch völlig ungeklärt ist, ob das Bundesarbeitsgericht eine teleologische Reduktion, vergleichbar der Entscheidung 10 AZR 443/08, welche im Zusammenhang mit mehrstufigen Klauseln erging, vornehmen wird, also lediglich die mündliche Geltendmachung als ausreichend erachtet, aber nicht insgesamt die Klausel kassiert.
Es droht daher, dass diverse arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln künftig nicht mehr wirksam sein werden.
Um dieser Rechtsunsicherheit entgegen zu wirken, sollten sämtliche Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster für die künftige Verwendung dringend und kurzfristig überarbeiten lassen. Hoffnungsschimmer für Arbeitgeber ist indes, dass die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB nur Neuverträge erfassen wird.
Arbeitnehmer sollten sich hingegen bei Abschluss von Verträgen nach dem 01. Oktober 2016 unter Verwendung der bisherigen Klauseln, welche Schriftform vorsehen, im Streitfall dringend auf die aktuelle Gesetzeslage berufen.