Ein Motorradhelm darf selbst nach den einschlägigen Bestimmungen der Norm ECE 22.05. brechen, ohne die vorausgesetzte und vereinbarte Beschaffenheit hierdurch zu verlieren.
Zu diesem Ergebnis kam der Sachverständige im Berufungsverfahren des Oberlandesgerichts Brandenburg 1 U 8/13.
Demnach käme es nur auf den bestmöglichen Schutz an. Die Norm selbst gehe von der Möglichkeit eines Bruchs des Helms aus. Bei einem Bruch dürften allerdings keine weiteren Verletzungsquellen, etwa durch scharfkantige Absplitterungen entstehen. Diesen Voraussetzungen entsprach der getestete Helm.
Infolge dessen wurde die Schmerzensgeldklage eines betroffenen Motorradfahrers, welcher von einem Helmhersteller 12.500,00 € wegen bei einem Unfall eingetretener Verletzungen infolge eines gebrochenen Helms verlangt hatte, abgewiesen.