Ist jemandem eine Erbschaft angefallen, so kann dieser die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen ausschlagen. Schlägt der Erbe nicht aus, so hat er durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist die Erbschaft angenommen.
Bei minderjährigen Kindern gibt es hinsichtlich der Ausschlagung Besonderheiten.
Grundsätzlich bedürfen die Eltern, bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil (§ 1629 I 2 BGB) für die Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts, § 1643 BGB.
1643 II 2 BGB lautet:
Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.
Danach ist die Genehmigung nicht erforderlich, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils erfolgt.
Ist jedoch das Kind neben dem Elternteil als Erbe berufen und schlägt der Elternteil dann aus, ist auch für die Ausschlagung des Kindes die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Folgendes Beispiel: In einer Familie, bestehend aus Vater, Mutter und minderjährigem Kind verstirbt der Kindesvater. Er hat eine letztwillige Verfügung in Form eines handschriftlichen Testaments hinterlassen, in dem er seine Frau als Alleinerbin bestimmt. Schlägt die Mutter die Erbschaft aus, ist die Genehmigung des Familiengerichts für die Ausschlagung für das Kind nicht erforderlich, weil die Erbschaft dem Kind nur auf Grund der Ausschlagung der Mutter zukommt. Der Grund liegt darin, dass man davon ausgeht, dass die Erbschaft auch für das Kind ohne Vorteil ist, wenn die Eltern oder ein Elternteil die Erbschaft schon ausschlagen. Im Normalfall hat der Elternteil selbst ein hohes Interesse daran, die Erbschaft zu erwerben. Es fehlt also an einer Interessenkollision, die eine gerichtliche Überprüfung erforderlich macht.
Hat der Vater hingegen keine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes hinterlassen,dann erben auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Mutter zu ½ und das Kind zu ½. Schlägt nun die Mutter die Erbschaft aus, würde ihr ½ Anteil dem Kind anwachsen. Damit wäre das Kind Alleinerbe. Möchte die Mutter die Erbschaft auch für das Kind ausschlagen, ist die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 II 2 BGB einzuholen, weil das Kind ursprünglich schon neben der Mutter zum Erben berufen war.
Abschließend noch folgender Fall. Das minderjährige Kind lebt bei der von dem Vater geschiedenen Mutter. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Der Vater hat die ihm nach dessen verstorbenen Vater angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Danach ist die Erbschaft dem minderjährigen Kind nur durch die Ausschlagung ihres Vaters zugefallen. Der Unterschied liegt vorliegend in der Sorgeberechtigung. Da die Mutter das alleinige Sorgerecht innehat und der Vater nicht vertretungsberechtigt ist, entgegen der Voraussetzung des § 1643 II 2 BGB, ist für die Ausschlagung die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
Weiter wichtig ist: Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beantragt werden. Dies führt zu einer Hemmung der Ausschlagungsfrist. Die Hemmung endet mit der Bekanntmachung der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter. Danach läuft der Rest der Frist ab. Dem Nachlassgericht ist zudem dringend und unverzüglich der Nachweis der Genehmigungserteilung innerhalb der noch verbleibenden Ausschlagungsfrist zu erbringen.