Das Landgericht Köln stellte kürzlich fest, dass das Bewerfen der Terrasse des Nachbarn mit Abfällen, Müll, Schalen usw. bei Hinzutreten weiterer Umstände geeignet sein kann, dass der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis des „Störers“ außerordentlich fristlos zu kündigen.
Zuletzt hatte die Mieterin nachts einen Koffer über den Fußboden rollen lassen und damit nachhaltigen Lärm verursacht.
Das Landgericht Köln stellte hierzu mit seiner Entscheidung vom 15.04.2016 – 10 S 129/15 – fest, dass jeder einzelne Vorfall als solcher, teils in Ermangelung hinreichender Intensität und teils wegen Zeitablaufs nicht geeignet war, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Jedoch sei durch den letzten Vorfall „das Maß“ voll.
Landgericht Köln 10 S 129/15 Entscheidung vom 15.04.2016