Kein Recht des Anwalts auf Einsicht in die Personalakte (Nachricht A 2016/083)

Arbeitsrecht LogoDer Arbeitnehmer hat grundsätzlich bereits aufgrund seines Rechtes zur informationellen Selbstbestimmung das Recht zur Einsicht in seine Personalakte.

Die Ausgestaltung dieses Rechtes ist zumindest für Unternehmen, welche der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen, positiv niedergelegt in der Regelung des § 83 BetrVG.

Ergibt sich aus diesem grundsätzlichen Recht zur Akteneinsicht aber auch ein Recht des Anwalts des Arbeitnehmers auf Akteneinsicht beim Arbeitgeber?  Nein!

So entschied zumindest das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung BAG 9 AZR 191/14, Urteil verkündet am 12.07.2016.

Nach Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter genügt der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Ermöglichung der Akteneinsicht, wenn er diese dem Arbeitnehmer gewährt und diesem zugleich erlaubt, die wesentlichen Auszüge seiner Personalakte zu kopieren.

Ein weitergehendes Recht des Arbeitnehmers, bei der Akteneinsicht selbst bereits einen Rechtsanwalt beizuziehen ergebe sich hingegen weder aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen den Vertragsparteien noch aus dem allgemeinen Recht zur informationellen Selbstbestimmung.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

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