Darf ein Miteigentümer verwilderte Tauben von seinem Balkon aus füttern, wenn diese das Allgemeineigentum und/oder Sondereigentum der anderen Miteigentümer erheblich durch Kot verdrecken?
Nein!
So entschied das AG München mit Urteil vom 23.09.2015, 485 C 5977/15. Durch das Füttern der wilden Tauben und der damit einhergehenden Verdreckung verletzt der Miteigentümer seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 WEG. Das Gericht untersagte dem betroffenen Miteigentümer, künftig die Tauben zu füttern.
Pressemitteilung Amtsgericht München 72/16
Rücksichtnahme in Wohnungseigentümergemeinschaft vs. Tauben füttern (Nachricht M 2016/102) was originally published on Sozietät Schupp & Partner
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