Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt, so der BGH in seinem Beschluss vom 23.05.2017, Az XII ZB 157/16. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Eine Entscheidung kann jedoch nicht von einem Elternteil einseitig unter Umgehung des anderen erfolgen.
Das einzig Gute daran finde ich ist, dass sich beide Parteien aufgrund des Sorgerecht damit auseinander setzen müssen, um die beste Lösung für das Kind zu finden. So kann zumindest nicht eigenmächtig entschieden werden.