Streit und den „Mini“ – Zuwendung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft

 

Muss der „Mini“ nach Scheitern der Beziehung an den Schenker zurückgegeben werden?

Nachricht F 2017/092

Ein ehemaliges unverheiratetes Paar stritt vor dem Landgericht Köln über den Verbleib eines Mini-Coopers zu einem ehemaligen Kaufpreis von 6.000,00 €.

Der Kläger behauptete, er habe das Fahrzeug im Vertrauen auf eine Eheschließung für seine damalige Partnerin angeschafft. Diese wollte hiervon nichts wissen und behauptete Ihrerseits, es habe sich um eine sog. „On-Off-Beziehung gehandelt. Zudem habe sie das Fahrzeug aus bei der Verwandtschaft geliehenen Fremdmitteln angeschafft. Mit einer Widerklage verfolgte sie die Herausgabe von bei dem Kläger verbliebenen Winterreifen.

Die Beklagte bekam Recht und durfte nicht nur das Auto behalten, sondern bekam obendrein noch die Winterreifen zugesprochen.

Das Landgericht Köln begründete dies überzeugend damit, dass nach deutschem Recht Zuwendungen in einer ehelichen oder nichtehelichen Partnerschaft nur in Ausnahmefällen zurückverlangt werden könnten. Zudem sei auf die persönlichen Lebensverhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten abzustellen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Anschaffung des Fahrzeuges zunächst unstreitig für die Beklagte. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Klägers handelte es sich zudem um keine außergewöhnliche Anschaffung, sodass die Partnerin auf den dauerhaften Verbleib in ihrem Vermögen rechnen durfte.

Landgericht Köln 3 O 280/16, verkündet am 31.08.2017

Streit und den „Mini“ – Zuwendung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft was originally published on Sozietät Schupp & Partner

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