Mindestlohn tritt eigenständig neben vertraglichen LohnanspruchNachricht A 005/2018 |
Soweit der vertraglich vereinbarte Lohn inklusive etwaig vereinbarter Zuschläge, die für die konkrete Arbeitsleistung gezahlt werden, den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten, ergibt sich kein Differenzlohnanspruch des Arbeitnehmers aus dem Mindestlohngesetz (BAG 5 AZR 135/16). Mit der Zahlung des Lohns nebst Zuschlag erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohns.
So wies das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung 5 AZR 431/16, unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung, die Klage einer Arbeitnehmerin im Service-Bereich ab, die in der Vergangenheit neben ihrer originären Stundenvergütung in Höhe von 7,75 € brutto eine vertragliche Zulage von 2,00 €/Stunde für Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten hatte. Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wies die Arbeitgeberin diesen Zuschlag nicht mehr aus, sondern zahlte eine pauschale monatliche Vergütung in Höhe von 1.471,31 €, was im konkreten Fall dem damaligen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €/Stunde entsprach. |
(Auszüge aus Pressemitteilung zu BAG 5 AZR 135/16)
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Auch mit seiner Entscheidung BAG 5 AZR 317/16 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob eine Vergütung „mindestlohnfest“ ist, einzig darauf ankommt, ob die Entgeltleistung im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung stünde. Dies bejahte das Bundesarbeitsgericht für eine stündlich gewährte Leistungszulage und folgte der Argumentation der Arbeitnehmerin nicht, die in den Vordergrund gestellt hatte, dass sie mit der Leistungszulage für besondere Leistungen, die über 100 % ihre vertraglichen Verpflichtung hinausgingen, belohnt werden sollte. | (Auszüge aus Urteil BAG 5 AZR 317/16)
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Mindestlohn und Sonntagszuschlag was originally published on Sozietät Schupp & Partner