Mindestlohn und Sonntagszuschlag

Mindestlohn tritt eigenständig neben vertraglichen Lohnanspruch

Nachricht A 005/2018

Soweit der vertraglich vereinbarte Lohn inklusive etwaig vereinbarter Zuschläge, die für die konkrete Arbeitsleistung gezahlt werden, den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten, ergibt sich kein Differenzlohnanspruch des Arbeitnehmers aus dem Mindestlohngesetz (BAG 5 AZR 135/16). Mit der Zahlung des Lohns nebst Zuschlag erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohns.

So wies das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung 5 AZR 431/16, unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung, die Klage einer Arbeitnehmerin im Service-Bereich ab, die in der Vergangenheit neben ihrer originären Stundenvergütung in Höhe von 7,75 € brutto eine vertragliche Zulage von 2,00 €/Stunde für Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten hatte. Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wies die Arbeitgeberin diesen Zuschlag nicht mehr aus, sondern zahlte eine pauschale monatliche Vergütung in Höhe von 1.471,31 €, was im konkreten Fall dem damaligen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €/Stunde entsprach.

(Auszüge aus Pressemitteilung zu BAG 5 AZR 135/16)

Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.

Auch mit seiner Entscheidung BAG 5 AZR 317/16 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob eine Vergütung „mindestlohnfest“ ist, einzig darauf ankommt, ob die Entgeltleistung im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung stünde. Dies bejahte das Bundesarbeitsgericht für eine stündlich gewährte Leistungszulage und folgte der Argumentation der Arbeitnehmerin nicht, die in den Vordergrund gestellt hatte, dass sie mit der Leistungszulage für besondere Leistungen, die über 100 % ihre vertraglichen Verpflichtung hinausgingen, belohnt werden sollte. (Auszüge aus Urteil BAG 5 AZR 317/16)

Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit – im Streitzeitraum – 8,50 Euro ergibt (BAG 21. Dezember 2016 – 5 AZR 374/16 – Rn. 17, BAGE 157, 356). Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen.

 

 

Mindestlohn und Sonntagszuschlag was originally published on Sozietät Schupp & Partner

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