„Frist bleibt Frist“

Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist

Nachricht M032/2018

Ersatzansprüche des Vermieters verjähren in 6 Monaten

Frist bleibt Frist.  So sieht es das Gesetz in § 548 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor.  

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB).

Was jedoch, wenn der Vermieter mit dem Mieter in einem Formularmietvertrag eine längere Verjährungsfrist, z. B. von 12 Monaten vereinbart?

Was viele Vermieter nicht wissen. Diese Verjähungsfrist kann man durch Formularmietvertrag nicht so einfach zu Lasten des Mieters abändern.

Eine solche solche Verlängerung der Verjährungsfrist auf z. B. 12 Monate ist nämlich unwirksam, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen BGH VIII ZR 13/17 ergibt.

Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag enthielt nachfolgende Bestimmung:

„Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.“

Hierin sah der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und „kassierte“ diese Klausel mit der Begründung:

Auf die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu beurteilende
Regelung in § 24 des Mietvertrags, nach deren Inhalt der Anspruch bei
Klageerhebung nicht verjährt wäre, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg
berufen, da diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam ist.

Vermieter sollten sich dieser Rechtsprechung bei der Verwendung von Formularverträgen bewusst sein.

„Frist bleibt Frist“ was originally published on Sozietät Schupp & Partner

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