Sterbegeldversicherung und Heimkosten

Nachricht S 027/2019

Kein Einsatz des Vermögens aus Bestattungsvorsorge

Das Sozialgericht Gießen (SG Gießen vom 14.08.2019, S 18 SO 65/16) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das für die Bestattungsvorsorge angesparte Vermögen eingesetzt werden muss für den Fall, dass bspw. durch Eintritt der Pflegebedürftigkeit die Sozialhilfebedürftigkeit eintritt.

Die Rechtsfrage

Muss ein Angehöriger oder der Betroffene selbst Vermögen, welches der Altersvorsorge dient auch dann einsetzen, wenn dieses Vermögen einer angemessenen Lebensführung dient? Gehört zur angemessenen Lebensführung auch die eigene und die Bestattungsvorsorge des bedürftigen Ehegatten?

Der Sachverhalt

Im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Eheleute zwei Sterbegeldversicherungen zu einem Rückkaufswert von insgesamt 2.700,00 €.  Der Antrag der Ehefrau auf Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten für ihren Ehemann bei dem zuständigen Sozialhilfeträger wurde mit der Begründung abgelehnt, sie müsse die Sterbegeldversicherungen einsetzen. Hiergegen klagte die Ehefrau.

Die Entscheidung

Grundsätzlich stellen sowohl die Sterbegeldversicherung des Ehemannes als auch der Ehefrau Vermögen iSd § 90 SGB XII dar. Auch die Sterbegeldversicherung der Ehefrau wäre demnach einsetzbar, weil die Eheleute eine sogenannte Einsatzgemeinschaft bilden. Allerdings wird im Falle der Verwertung eine angemessene Lebensführung bzw. die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert, so dass die Verwertung nach § 90 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen ist.

Das Sozialgericht Gießen stellte hierzu erst kürzlich hierzu fest:

Der Einsatz einer Sterbegeldversicherung kann im Einzelfall eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge- ebenso wie -treuhandverträge genügen dem Grundsatz der strikten Zweckbindung.

SG Gießen vom 14.08.2019, S 18 SO 65/16

Mit dieser Entscheidung wird deutlich, dass die wechselseitige Einstandspflicht auch bei der Bestattungsvorsorge Grenzen in der Sicherstellung der eigenenen angemessenen Lebensführung findet. Zu einer solchen angemessenen Lebensführung kann auch die Sicherung der eigenenen Bestattungskosten gehören.

Betroffene sollten sich in Anlehnung an diese Entscheidung nicht allzuschnell mit einer behördlichen Einordnung, dass Vermögen einzusetzen sei, abgeben, sondern sich vielmehr bei Zweifeln an der Entscheidung der Behörde, Rechtsrat einholen.

Sterbegeldversicherung und Heimkosten was originally published on Sozietät Schupp & Partner

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