Nachricht A 019/2020

Wer haftet für Schäden während einer Privatfahrt?
Für viele Arbeitnehmer stellt auch heute noch die Gestellung eines Dienstwagens ein Privileg und ein Status-Symbol in der firmeninternen Hierarchie dar.
Ganz nebenbei stellt der Dienstwagen auch zumeist eine mittelbare Lohn- und Gehaltserhöhung dar, soweit der Dienstwagen – wie sehr häufig – auch für private Fahrten genutzten werden darf.
Klar ist auch, dass den Arbeitnehmer bei Nutzung des Fahrzeuges während einer dienstlichen Fahrt eine Privilegierung für durch ihn verschuldete Unfälle gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. So hat er allenfalls dem Arbeitgeber bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalls und damit des Schadens, Regress zu leisten.
Wenn der Dienstwagen zur Haftungsfalle wird ▪ uneinheitliche Rechtsprechung führt zu Unsicherheiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ▪ Vorsicht ist geboten
Unfall bei Privatfahrt mit Dienstwagen
Was aber, wenn der Arbeitnehmer einen Schaden, wenn auch nur leicht fahrlässig bei einer Privatfahrt mit dem Dienstwagen verursacht. Eine Frage, zwei Möglichkeiten der Antwort, bzw. der Antworten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Entscheidung vom 15.09.1998, 13 SA 367/98) sieht für solche Konstellationen eine vollständige Haftung des Arbeitnehmers als begründet an und verweist in seiner Begründung darauf, dass im privaten Bereich gerade keine Haftungsprivilegierung erkennbar sei. Es handele sich vielmehr um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos des Arbeitnehmers.Bei der Heimfahrt mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeug sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn hierüber nichts besonderes vertraglich festgehalten ist, nicht anders zu beurteilen als wenn sich der Arbeitnehmer das Fahrzeug von einem anderen Dritten geliehen hätte, um seine Arbeit aufnehmen zu können.LAG Köln 13 Sa 367/98Tweet

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Das Landesarbeitsgericht Hessen sieht indes in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 – 8 SA 1729/05 eine konkludent erklärte Schadensübernahme durch den Arbeitgeber bei der Erteilung der Erlaubnis für Privatfahrten als begründet an. Die Übernahme des Schadens stelle bei der Privatnutzung einen Bestandteil der Vergütung dar.
Das Bundesarbeitsgericht deutete in seiner Entscheidung vom 5. 2. 2004 – 8 AZR 91/03 bislang lediglich am Rande an, dass den Arbeitnehmer bei der Privatnutzung eine gegenüber der allgemeinen Haftungsprivilegierung während der dienstlichen Nutzung, verschärfte Haftung treffe.
Ergebnis
Arbeitnehmer sollten in Anbetracht der schlussendlich noch nicht belastbaren Klärung dieser Rechtsfrage zum einen – dies sollte selbstverständlich sein – mit dem ihnen anvertrauten fremden Fahrzeugen äußerst vorsichtig und sorgsam umgehen, andererseits sicherstellen, dass eventuelle Schäden am Fahrzeug bei Privatfahrten durch anderweitige Versicherungen, z. B. Diensthaftpflichtversicherungen abgedeckt sind. Bestenfalls treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine vertragliche Abrede dazu, wie in solchen Fällen verfahren werden soll.