Arbeitsrechtliche Abmahnung

 Arbeitsrecht Logo Die arbeitsrechtliche Abmahnung dient in der Praxis verschiedenen Zielen.

Der Arbeitgeber mahnt einen Arbeitnehmer in erster Linie ab, um vermeintlichem künftigen Fehlverhalten vorzubeugen. Arbeitnehmer werden zumeist bei verspäteter Lohnzahlung den Arbeitgeber abmahnen.

Die Funktion der Abmahnung weist dabei gleich mehrere Zielsetzungen auf. Zum einen ermahnt sie die andere Vertragspartei zu vertragsgemäßen Verhalten, zum anderen warnt sie vor der möglichen arbeitsrechtlichen Sanktion durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Kündigung bei erneutem Vertragsverstoß. Sie bereitet insoweit auch die arbeitsrechtliche Kündigung vor und stellt bei vielen verhaltensbedingten Kündigungen erst die Basis einer wirksamen Kündigung dar.

Die Abmahnung dokumentiert also Fehlverhalten in der Vergangenheit, mahnt zum vertragsgemäßen Verhalten in der Zukunft und warnt vor einer drohenden Kündigung.

Arbeitgeber sollten also von diesem arbeitsrechtlichen Instrument rechtzeitig Gebrauch machen, da in der Praxis immer wieder das „nicht beanstandete Arbeitsverhältnis“ im Fokus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung steht. Abmahnungen sollten aus diesem Grunde, obwohl sie nicht an eine bestimmte Form gebunden sind, schriftlich erfolgen (Dokumentationsfunktion).

Andererseits gehört die Annahme, dass, bevor verhaltensbedingt gekündigt werden dürfe, es mindestens dreier Abmahnungen bedürfe, in das Reich der Märchen und Mythen.

Je nach Einzelfall bedarf die Kündigung zur Wirksamkeit keiner Abmahnung (fristlose Kündigung) oder auch nur einer Abmahnung. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfall-Entscheidung und Abwägung der widerstreitenden Interessen, welche der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung vorzunehmen hat und welche schlussendlich der arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Wie so oft sollte der Arbeitgeber deshalb rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, um nicht einen kostenintensiven Schnellschuss zu wagen, bei Notwendigkeit aber auch rechtzeitig inhaltlich wirksame Abmahnungen zu erteilen und im Einzelfall auch unter Beachtung der Regelung des § 626 BGB rechtzeitig eine fristlose Kündigung vorzubereiten.

Glauben Arbeitnehmer sich einer unberechtigten Kündigung ausgesetzt zu sehen, sollten sie unbedingt binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, Rechtsrat einholen, um nicht die obligatorische 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung verstreichen zu lassen.


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