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Der Arbeitsvertrag stellt die wesentliche Rechtsgrundlage im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar.Es besteht Formfreiheit. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis durch den bloßen Umstand der Arbeitsaufnahme begründet werden kann. Nach § 2 NachweisG muss allerdings neuerdings, in Anpassung an das Mindestlohngesetz, ein Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere zum Stundenlohn durch den Arbeitgeber erfolgen. Bis zum 1. Januar 2015 bestand diese Pflicht zur Dokumentation lediglich, soweit der Arbeitnehmer den Nachweis verlangte.
Ergänzt wird das Recht um das Arbeitsverhältnis durch die Regelungen allgemeiner Gesetze. Zumeist wird das Arbeitsverhältnis auch ergänzt durch Regelungen einschlägiger oder für allgemein verbindlich erklärter Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und das Institut der Betrieblichen Übung.
Der Arbeitsvertrag hat zumeist die wesentlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand. Hierzu gehören meistens Dauer der Arbeitszeit, Lage der Arbeitszeit, Gegenstand der Tätigkeit sowie die Frage der Vergütung.
Das durch den Gesetzgeber dabei normierte Grundmodell des Arbeitsverhältnisses ist die Vollzeitarbeit.
In der jüngeren Vergangenheit wird dieses Modell zunehmend durch atypische oder gar „prekäre Arbeitsverhältnisse“ überlagert. Zu nennen sind hier die geringfügige Beschäftigung und die Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie die zunehmende Vereinbarung von Werkverträgen, der freien Mitarbeit und der übrigen Formen der Scheinselbstständigkeit.
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