Betriebliches Eingliederungsmanagement

 Arbeitsrecht Logo Der Gesetzgeber sieht in der Regelung des § 84 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch SGB IX die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements für langzeiterkrankte Arbeitnehmer (BEM), oder solche Arbeitnehmer vor, welche binnen Jahresfrist mehrfach erkrankt sind als eine Maßnahme der Prävention.

Der Arbeitgeber ist zum Angebot des BEM verpflichtet, während der Arbeitnehmer das Recht hat, dieses Angebot des Arbeitgebers abzulehnen. Ziel des BEM ist, den Arbeitnehmer zeitnah und dauerhaft wieder in den Betriebsablauf einzubinden (Überwindung der Krankheit) und in Vorbereitung und Durchführung dieses Ziels, geeignete koordinatorische Maßnahmen und Mittel zu bestimmen, um künftige Erkrankungen des Arbeitnehmers zu vermeiden (Vermeidung der Erkrankung).

In der Praxis bietet der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, welche im laufenden Jahr mehr als 6 Kalenderwochen erkrankt waren, die Durchführung eines BEM an. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich wählen, welche Begleitpersonen er zum BEM mitnehmen möchte.

Grundsätzlich sind am BEM der Arbeitnehmer, der Betriebsrat und soweit der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt zu beteiligen.

Lehnt der Arbeitnehmer die Durchführung des BEM ab, so gilt dieses grundsätzlich als gescheitert.

Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, zu jedem Zeitpunkt des BEM, aber insbesondere bei Scheitern des Versuchs der Eingliederung, arbeitsrechtliche Maßnahmen, z. B. die Versetzung des Arbeitnehmers, oder gar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten und durchzuführen.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung neigt dazu, personenbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen längerfristig erkrankter Arbeitnehmer als sozial ungerechtfertigt einzustufen, soweit nicht zuvor der Versuch eines BEM unternommen wurde und dieses gescheitert ist.

Existiert ein Betriebsrat, so hat dieser den Anspruch auf Vorlage einer aktuellen Liste der Arbeitnehmer, welche sich gerade im BEM befinden. Dieser Anspruch soll nach Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Bonn 5 BV 20/10 sogar dann bestehen, wenn der einzelne Arbeitnehmer dieser Weitergabe nicht zugestimmt hat.


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