Desinfektionsmittel gestohlen

Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.

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Unvermögen des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ahnt, wie es kommen muss. Er soll durch den Personalleiter die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen bekommen. Die Übergabe dieses Schreibens, dessen Inhalt er allerdings nur erahnt, verweigert der Arbeitnehmer. Hieraufhin hält der Personalleiter dem Arbeitnehmer das verschlossene Schreiben, in welchem sich die Kündigung befindet, lediglich vor die Nase. Zu einer Übergabe kommt es unstreitig nicht. Auch wird das Schreiben nicht mehr in Griffweite des Arbeitnehmers abgelegt.

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