Unzulässige Rechtsausübung des Betriebsrats

Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung kann ausnahmsweise vorliegen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat.

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Interessante Entscheidung für Arbeitgeber – keine Kostentragungspflicht der Rechtsanwaltsgebühren nach § 40 BetrVG, soweit der Betriebsrat erst sehr spät reagiert

Die Arbeitsgerichtsbarkeit gesteht dem Betriebsrat ein großzügiges Auswahlermessen bei der Hinzuziehung von externen Sachverständigen zu. Grundsätzlich trägt die Kosten des Betriebsrats der Arbeitgeber (§ 40

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