Nachricht A 008/21 Kündigung & Quarantäne · Urlaub und Kurzarbeit Die pandemiebedingten Einschränkungen halten unsere Gesellschaft weiterhin in Atem. Auch im täglichen Arbeitsrecht ergeben sich

Nachricht A 008/21 Kündigung & Quarantäne · Urlaub und Kurzarbeit Die pandemiebedingten Einschränkungen halten unsere Gesellschaft weiterhin in Atem. Auch im täglichen Arbeitsrecht ergeben sich
Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.
Der Arbeitnehmer ahnt, wie es kommen muss. Er soll durch den Personalleiter die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen bekommen. Die Übergabe dieses Schreibens, dessen Inhalt er allerdings nur erahnt, verweigert der Arbeitnehmer. Hieraufhin hält der Personalleiter dem Arbeitnehmer das verschlossene Schreiben, in welchem sich die Kündigung befindet, lediglich vor die Nase. Zu einer Übergabe kommt es unstreitig nicht. Auch wird das Schreiben nicht mehr in Griffweite des Arbeitnehmers abgelegt.
Wir hatten bereits mit mehreren Artikeln auf verschiedene rechtliche Auswirkungen der derzeitigen Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. Ungeachtet einer derzeit weitestgehend eingeschränkten Rechtspflege ergeben sich infolge massiver gesetzgeberischer Aktivitäten zahlreiche Besonderheiten. Wir möchten versuchen mit diesem Bericht einen groben Überblick zu gewähren (Stand: 24.04.2020).
Nachricht A 010/2020 Der nur noch schlechte „April-Scherz“ Corona ist kein Kündigungsgrund! Mancher Arbeitnehmer mag in den letzten Tagen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den
Der Arbeitgeber kündigte nach Erhalt der Kündigung seinerseits das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. Januar 2019 fristgerecht zum 28. Februar 2019.
Revanche des Arbeitgebers ∙ wie Du mir … was originally published on Sozietät Schupp & Partner