Arbeitgeber, welche aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Erwägungen Leiharbeitnehmer einsetzen oder einsetzen wollen, sollten die aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg 4 Sa 41/14 vom 03.12.2014 im Auge behalten. Das Landesarbeitsgericht nahm an, dass sich der Entleiher gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) berufen könne, wenn die rechtliche Basis der Tätigkeit des Arbeitnehmers…
Vorsicht bei der Modifikation der Arbeitnehmerüberlassung was originally published on Sozietät Schupp & Partner