Trennungsunterhalt ∙ kein Zusammenleben

Der Unterhaltsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Eingehen der Ehe, bei Zusammenleben als Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB und ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens gemäß § 1361 BGB als Trennungsunterhaltsanspruch.

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Das ändert sich ab Juli 2019

Zum Monatswechsel Juni 2019 auf Juli 2019 ergeben sich eine Vielzahl von beachtenswerten Änderungen für die Bevölkerung. Von Verdienstgrenzen im „Midi-Job“ über Rentenerhöhung, Erhöhung des Kindergeldes und Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ergeben sich viele positive Anpassungen für die Mehrheit der Bevölkerung.

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Fehlende Mitwirkung bei Ermittlung des Vaters

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG).

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Unterhalt kann schon vor Eintritt der Verjährung „verfallen“

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schonvor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999- XII ZA 3/99 – FamRZ 1999, 1422).

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Verarmter Schenker

Bei Verarmung des Schenkers ist danach nicht nur derverschenkte Gegenstand selbst herauszugeben, sondern auch die gezogenenNutzungen seit der Schenkung, sowie bei einem Verzicht auf beispielsweise einWohnrecht die dadurch eintretende Werterhöhung des Grundstücks.

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