Der Unterhaltsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Eingehen der Ehe, bei Zusammenleben als Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB und ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens gemäß § 1361 BGB als Trennungsunterhaltsanspruch.
Trennungsunterhalt ∙ kein Zusammenleben was originally published on Sozietät Schupp & Partner
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