Privilegierte Haftung des Arbeitnehmers greift nicht bei „nicht betrieblicher Tätigkeit“

Arbeitnehmer profitieren während ihrer dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich von einer Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis. Verletzten sie einen Mitarbeiter an seiner Gesundheit, haften sie beispielsweise grundsätzlich nur für

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