Das durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis kann durch Zeitablauf (zulässige Befristung), einvernehmliche beiderseitige Beendigung und durch Kündigung des Vertragsverhältnisses durch eine der beiden Parteien sein Ende finden.
Entgegen der Möglichkeit der formlosen Begründung des Arbeitsverhältnisses muss die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Hierbei ist zwischen ordentlicher fristgerechter, außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist und außerordentlicher fristloser Kündigung zu unterscheiden.
Diese Kündigung muss der anderen Vertragspartei zugehen (Zugang der Kündigung).
Nach Zugang der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis. Es wandelt sich in ein nachvertragliches Abwicklungsverhältnis um.
Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit durch den Gesetzgeber eingeräumt bekommen, feststellen zu lassen, ob die Kündigung wirksam erfolgte, also geeignet war, das Arbeitsverhältnis zu beenden, oder nicht, also das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Hierzu muss der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erheben (Kündigungsschutzklage).
Die gleiche Frist hat er zur Wahrung der Entfristungsklage zu wahren, will er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über ein vereinbartes Fristende hinaus, geltend machen.
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