Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wieder einmal eine Entscheidung von voraussichtlicher Bedeutung auch für das deutsche Arbeitsrecht verkündet. So formuliert der EuGH in seiner Entscheidung vom
Abfindung im Arbeitsverhältnis
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Bei arbeitgeberseitig veranlasster Beendigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber der Anspruch
Urlaub mit „Hindernissen“ oder „Die schönste Zeit des Jahres“
Häufig kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der eigentlich „schönsten Zeit des Jahres“ zum Streit, nämlich dann, wenn die Festlegung der Urlaubszeiträume bevorsteht. Die