§ 22 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) ordnet im Berufsausbildungsverhältnis eine Probezeit von mindestens 1 Monat und von maximal 4 Monaten an. Ungeklärt war bislang die Frage, ob Zeiten
§ 22 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) ordnet im Berufsausbildungsverhältnis eine Probezeit von mindestens 1 Monat und von maximal 4 Monaten an. Ungeklärt war bislang die Frage, ob Zeiten