Hier irren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich in zweierlei Hinsicht. Verkürzt sich aufgrund Vereinbarung die mögliche Probezeit von bis zu 6 Monaten auf einer geringeren Zeitraum, so tritt der sog. allgemeine Kündigungschutz erst nach Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 Monaten ein. Diese Rechtsfolge ergibt sich unzweifelhaft aus der Regelung des § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
Schlagwort: Arbeitsrecht
Neuerungen 2018
Neuerungen 2018 – Was gibt es 2018 Neues? Nachricht E 2017/100 Neuerungen 2018! Das neue Jahr eilt in großen Schritten auf uns zu. Wir stellen einige wichtige rechtliche Neuerungen vor, die uns in 2018 begleiten werden. Banken Instant-Pay (Echtzeitüberweisungen) Die Banken und Sparkassen entdecken die Vorteile der Zahlungsmöglichkeiten des Internetzeitalters. Einfaches Internet-Banking soll…
Neuerungen 2018 was originally published on Sozietät Schupp & Partner
Abfindung aus §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse
Eine im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gem. §§ 9, 10 Kündingungsschutzgesetz (KSchG) vereinbarte Abfindung, fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Im laufenden Insolvenzverfahren
Ausbildungskosten und Rückerstattung an den Arbeitgeber
Zahlreiche arbeitsvertragliche Absprachen zu Weiterbildungsmaßnahmen (Weiterbildungsvereinbarungen) enthalten für die vorzeitige, durch den Arbeitnehmer veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber oder