Eine im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gem. §§ 9, 10 Kündingungsschutzgesetz (KSchG) vereinbarte Abfindung, fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Im laufenden Insolvenzverfahren
Eine im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gem. §§ 9, 10 Kündingungsschutzgesetz (KSchG) vereinbarte Abfindung, fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Im laufenden Insolvenzverfahren