Angesichts des Umstandes, dass der Erblasser ausweislich seines Testaments Eigentümer von Hausgrundstücken war, sieht die Kammer die Zuweisung des Hundes an den Beteiligten zu 1 nicht als Erbfolge im Sinne von § 1922 BGB, sondern als Vermächtnis an, wobei die Anordnung, die Aufwendungen für die Pflege des Hundes aus den Mieten der Häuser zu begleichen, eine Auflage an den oder die Erben sein dürfte.
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