Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG).
Fehlende Mitwirkung bei Ermittlung des Vaters was originally published on Sozietät Schupp & Partner