Der Arbeitgeber, oder ein durch ihn beauftragter Ermittler, darf bei begründetem Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer aus Gefälligkeit ausgestellt wurde, diesen an öffentlich zugänglichen
Der Arbeitgeber, oder ein durch ihn beauftragter Ermittler, darf bei begründetem Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer aus Gefälligkeit ausgestellt wurde, diesen an öffentlich zugänglichen