Erhöhtes Schmerzensgeld bei unzumutbarem Regulierungsverhalten (Nachricht S 2016/075)

Versicherer können verpflichtet sein, einem in der Gesundheit Geschädigten weiteres Schmerzensgeld, welches über das eigentliche Schadenereignis hinausgeht, zu zahlen, wenn sie durch sachlich nicht gerechtfertigtes Verhalten bei der Vornahme der Regulierung die Genesung des Geschädigten verzögert haben. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt führte in seinem Urteil vom 10.07.2014, 2 U 101/13 aus: „Darüber hinaus hat es der…

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