Hier irren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich in zweierlei Hinsicht. Verkürzt sich aufgrund Vereinbarung die mögliche Probezeit von bis zu 6 Monaten auf einer geringeren Zeitraum, so tritt der sog. allgemeine Kündigungschutz erst nach Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 Monaten ein. Diese Rechtsfolge ergibt sich unzweifelhaft aus der Regelung des § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
Schlagwort: Probezeit
Anrechnung der Praktikumsdauer auf Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
§ 22 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) ordnet im Berufsausbildungsverhältnis eine Probezeit von mindestens 1 Monat und von maximal 4 Monaten an. Ungeklärt war bislang die Frage, ob Zeiten