Interessante Entscheidung für Arbeitgeber – keine Kostentragungspflicht der Rechtsanwaltsgebühren nach § 40 BetrVG, soweit der Betriebsrat erst sehr spät reagiert

Die Arbeitsgerichtsbarkeit gesteht dem Betriebsrat ein großzügiges Auswahlermessen bei der Hinzuziehung von externen Sachverständigen zu. Grundsätzlich trägt die Kosten des Betriebsrats der Arbeitgeber (§ 40

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