Die Arbeitsgerichtsbarkeit gesteht dem Betriebsrat ein großzügiges Auswahlermessen bei der Hinzuziehung von externen Sachverständigen zu. Grundsätzlich trägt die Kosten des Betriebsrats der Arbeitgeber (§ 40
Die Arbeitsgerichtsbarkeit gesteht dem Betriebsrat ein großzügiges Auswahlermessen bei der Hinzuziehung von externen Sachverständigen zu. Grundsätzlich trägt die Kosten des Betriebsrats der Arbeitgeber (§ 40