Schlusserbeneinsetzung im Falle des gemeinsamen Todes (Nachricht E 2016/084)

Verfügen die Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, dass „im Falle ihres gemeinsamen Todes“ ihre Kinder Erben sein sollen, so ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer wechselseitigen und damit verbindlichen Schlusserbeneinsetzung nach §§ 2269 Abs.I, 2270 BGB zu Gunsten aller Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden auszugehen. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann…

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