Verwandte in gerader Linie sind sich für den Fall der Bedürftigkeit ein Leben lang wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Diese Unterhaltspflicht gewinnt in aller
Verwandte in gerader Linie sind sich für den Fall der Bedürftigkeit ein Leben lang wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Diese Unterhaltspflicht gewinnt in aller