Mieterhöhung und Wohnflächenangabe (Nachricht M 2017/080)

  In dem von dem Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall war die Beklagte Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Die Wohnung wies Dachschrägen auf und verfügte über eine Loggia. Die Klägerin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 92,54 m² angegeben, die auch den bisherigen Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegt worden…

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