Insolvenzstrafrecht / Wirtschaftsstrafrecht

Insolvenzrecht LogoWir beraten und vertreten bereits seit mehreren Jahren erfolgreich beschuldigte Geschäftsführer wegen des Vorwurfs einschlägiger Insolvenzdelikte. Gleiches gilt für die Vertretung von Gesellschaftern und Geschäftsführern, welche sich des Vorwurfs des Vorenthaltens oder Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt sehen, mit der Behauptung der Strafverfolgungsbehörden, es läge die Beauftragung „scheinselbständiger“ Subunternehmer vor.

In den letzten Jahren nimmt die Zahl der Anklagen in diesen Bereichen spürbar zu. Dabei klagen die Strafverfolgungsbehörden vermehrt Geschäftsführer wegen des Tatvorwurfes der Insolvenzverschleppung oder des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelt an.

Bei den Strafvorwürfen handelt es sich häufig um Vorwürfe mit äußerst überschaubaren strafrechtlichen Sanktionen.

Jedoch ist gerade in diesem Teilbereich des Strafrechts Obacht geboten. In nur wenigen Teilbereichen des Strafrechts stehen Strafrecht und Zivilrecht in einer solch engen Wechselwirkung, wie im Insolvenzstrafrecht.

Zumeist nämlich warten die Sozialträger, aber auch die Bundesagentur für Arbeit die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und den Abschluss des Strafverfahrens ab, bevor sie ihre behaupteten Ansprüche wegen beispielsweise geleisteter Insolvenzgelder ernsthaft verfolgen.

Sollte der Geschäftsführer also einen seiner Ansicht nach vorteilhaften Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, so kann er sich bereits der Inanspruchnahme durch die vorgenannten Gläubiger gewiss sein. In Anbetracht der oft erheblichen Leistungen der Bundesagentur aus Insolvenzgeld, kommen auf diesem Wege bereits bei wenigen Beschäftigten des schuldnerischen Unternehmens schnell Ersatzforderungen in Höhe von hunderttausend Euro und mehr in Betracht. Bei Nichtabführen von Sozialbeiträgen sind schnell siebenstellige Summen erreicht.

Zudem wird auch der Insolvenzverwalter den Ausgang des Verfahrens wegen seiner möglichen Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung nach §§ 64, 43 GmbHG genauestens beobachten. Auch aus dieser Richtung kann also weiteres Ungemach in Form erheblicher Forderungen drohen.

Der beschuldigte Geschäftsführer sollte sich also rechtzeitig dieser Problematik bewusst sein und keinesfalls gegenüber den Strafermittlungsbehörden Angaben zur Sache machen, ohne den Vorgang zuvor anwaltlich überprüfen zu lassen.

In unserem Hause nehmen sich die Herren Rechtsanwälte Christoph Schupp, mit seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung und Herr Rechtsanwalt Björn-M. Folgmann, mit seiner umfassenden Erfahrung im Bereich des Insolvenzrechts, als Team der notwendigen Verteidigung an und stimmen bereits frühzeitig mit dem Beschuldigten die richtige Vorgehensweise – auch im Hinblick auf die möglichen zivilrechtlichen Folgewirkungen – ab.


Ihre
Christoph Schupp         Björn Folgmann

 

 

 

 

 

 

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