Tauglicher Zeuge bei Nottestament

Das Testament ist als letzter Wille persönlich handschriftlich zu errichten und zu unterzeichnen Was aber, wenn wegen nächster Todesgefahr ein Erblasser seinen letzten Willen nicht mehr formulieren kann? Nachricht E 2017/088 Die Lösung: „Das Nottestament“! Hier bietet der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 2249, 2250 BGB die Ausnahme zur Errichtung eines Nottestaments. Durch dieses…

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