Nur in seltenen Fällen ist es möglich, einem Pflichtteilsberechtigten auch seinen Pflichtteilsanspruch zu versagen, § 2339 BGB. Nach § 2339 I Nr. 1 ist erbunwürdig,
Nur in seltenen Fällen ist es möglich, einem Pflichtteilsberechtigten auch seinen Pflichtteilsanspruch zu versagen, § 2339 BGB. Nach § 2339 I Nr. 1 ist erbunwürdig,