Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach § 12 I GBO ein Recht zur Grundbucheinsicht zu, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalles Eigentümer des Grundbesitzes war. Dies
Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach § 12 I GBO ein Recht zur Grundbucheinsicht zu, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalles Eigentümer des Grundbesitzes war. Dies