Nachricht S 034/2018
Die Gefahr, zweimal zur Kasse gebeten zu werden
Pflichtteilsverzicht · wenn die Steuer
zweimal anfällt
Möchte ein Pflichtteilsberechtigter auf sein Pflichtteil verzichten, so ist dies rechtzeitig zu überlegen. Ein Verzicht hat nämlich steuerrechtlich unterschiedliche Auswirkungen. Hierbei kommt es auf verschiedene Faktoren an, beispielsweise ob der Verzicht vor dem Erbfall oder nach dem Erbfall erfolgt, ob der Verzicht dem künftigen Erblasser gegenüber oder den Erben gegenüber erfolgt, ob eine Abfindung gezahlt wird oder nicht und ob der Pflichtteil bereits geltend gemacht wurde oder nicht.
Ein Verzicht beispielsweise auf einen bereits entstanden
Pflichtteilsanspruch, also nach dem Tod des Erblassers, lässt die mit der
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach § 3 I Nr. 1, 3. Alt. ErbStG
entstandene Erbschaftssteuer unberührt. Der Verzicht stellt einen weiteren
erbschaftssteuerlich relevanten Vorgang dar, denn er ist eine freigebige
Zuwendung des Berechtigten an den Erben.
Somit entsteht zweimal
Erbschaftssteuer, obwohl mit dem Verzicht die Geltendmachung „rückgängig“
gemacht werden sollte.
Es ist daher dringend angeraten, einen Pflichtteilsverzicht
sorgfältig zu prüfen.

Erbschaftssteuer bei Pflichtteilsverzicht was originally published on Sozietät Schupp & Partner