Genau hier setzt die Kritik einiger Landesarbeitsgerichte an. So folgt z. B. das Landesarbeitsgericht Sachsen mit Urteil vom 17.07.2019, 2 Sa 364/18 der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich nicht.
Kategorie: Arbeitsrecht
Sachgrundlose Befristung, die Zweite
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach ua. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, liegen nicht vor.
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Sachgrundlose Befristung, die Zweite
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach ua. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, liegen nicht vor.
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Revanche des Arbeitgebers ∙ wie Du mir …
Der Arbeitgeber kündigte nach Erhalt der Kündigung seinerseits das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. Januar 2019 fristgerecht zum 28. Februar 2019.
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Der Arbeitgeber kündigte nach Erhalt der Kündigung seinerseits das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. Januar 2019 fristgerecht zum 28. Februar 2019.
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