Corona und Miete

Corona und Miete – Pflicht zur Zahlung der Miete


Nachricht M 010/2020

Die „Corona-Krise“ führt zu mannigfaltigen wirtschaftlichen und damit auch rechtlichen Problem-Konstellationen, welche es in der bundesdeutschen Geschichte mutmaßlich noch nie gab.

Betroffen hiervon sind dabei auch Vermieter und Mieter gleichermaßen. Was aber gilt grundsätzlich im Mietverhältnis?

Geld hat man zu haben!

Dieser plakative Spruch, welcher jeder meist erstaunte Erstsemester eines Jura-Studiums zur Kenntnis nimmt, gilt dem Grunde nach auch während der derzeitigen Pandemie rund um das Corona-Virus.

Christoph Schupp beantwortet Ihre Fragen

Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, solange der Vermieter ihm den angemieteten Raum zur freien Nutzung überlässt.

Bei Wohnraummietverhältnissen dürfte die Leistungspflicht durch den Vermieter auch während der derzeitigen Krise ohne Weiteres zu erfüllen sein.

Besonderheit Gewerbe-Immobilien

Besonderheiten könnten sich bei Gewerbe-Immobilien ergeben. Dies sowohl für Mieter, als auch Vermieter. Kann z. B. ein Ladenlokal infolge behördlicher Anordnung wegen der „Corona-Krise“ nicht öffnen, so könnte zeitweise die Geschäftsgrundlage weggefallen sein.

Allerdings muss hierbei zunächst festgestellt werden, wer nach dem zu Grunde liegenden Mietvertrag eigentlich dieses Risiko trägt. Dies dürfte in aller Regel der Mieter sein. Zudem verlagern viele gewerbliche Mietverträge dieses Risiko ebenfalls in zulässiger Art und Weise auf den Mieter.

Zudem dürfte meist die Störung des Mietverhältnisses in der Sphäre des Mieters als Gewerbetreibendem liegen. Schließlich wählte dieser den schlussendlich betroffenen Geschäftsbereich selbst aus.

Lösungen werden sich in der aktuellen Situation bestenfalls durch verständigen Umgang der Mietparteien miteinander finden lassen.

Hier gilt der Grundsatz, „nur sprechenden Menschen kann geholfen werden“. Schließlich möchten die meisten Vermieter auch nach Ende der „Corona-Krise“ noch über einen zuverlässigen Mieter verfügen.

Kein Mietmangel

Die „Corona-Krise“ selbst stellt selbstverständlich auch keinen Mietmangel dar. Mietkürzungen, welche nur auf diesem Grunde basieren, sind ausgeschlossen.

Die Lösung der Politik

Die Politik verspricht vorliegend schnelle Übergangslösungen.

So will die Bundesregierung noch in der laufenden Woche einen Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einbringen lassen, welcher es Vermietern bei Mietrückständen für die Monate April 2020 bis Juni 2020 untersagt, eine Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen, soweit die Zahlungsschwierigkeiten auf der „Corona-Krise“ beruhen.

Die näheren Einzelheiten und damit die rechtlichen Voraussetzungen sind dabei noch völlig offen.

Wichtig: Die Pflicht zur Mietzahlung wird auch in diesem Fall nicht aufgehoben, sondern lediglich suspendiert.

Haben Sie weitere Fragen rund um Problematiken im Mietverhältnis infolge der „Corona-Krise“, rufen Sie mich an

1 comments

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.