Schulden und Ehe (Nachricht F 2016/009)

Insolvenzrecht LogoFamilienrecht - LogoViele Rechtssuchende sind der irrigen Annahme, dass bei der Heirat von Ehegatten sich wirtschaftliche und rechtliche Nachteile dann ergeben, wenn einer der Ehegatten überschuldet ist.

„Erheiratet“ also der vermögende Ehegatte die Verbindlichkeiten des verschuldeten Ehegatten?

Allein aus dem Grunde, dass ein Schuldner heiratet, haftet der andere Ehegatte nicht für die Schulden des anderen. Vielmehr bleiben Verbindlichkeiten, welche nach der Ehe entstanden sind, aber auch solche, welche vor der Ehe bereits begründet waren, Schulden des jeweiligen Ehegatten. Weder Eigentums-, noch Vermögensverhältnisse verschieben sich alleine durch die Heirat.

Es bedarf also regelmäßig einer gesonderten eigenen Verpflichtung des jeweiligen Ehegatten. Eine solche Erklärung wird der nicht verpflichtete Ehegatte vernünftiger Weise zumeist nicht abgeben.

Anders stellt sich die Rechtslage selbstverständlich immer dann dar, wenn sich die Ehegatten von vornherein gemeinsam als Gesamtschuldner verpflichten. Den Regelfall hierzu stellt meist der gemeinsame Immobilienkauf durch Eheleute dar.

Es kommt also in erster Linie nicht auf die Wahl des Güterstandes bei der Heirat an.

Problematisch stellt sich der Sachverhalt allerdings immer bei gemeinsamen Neuerwerb der Eheleute dar. Will also ein Ehegatte, welcher verschuldet ist, gemeinsam mit dem anderen Ehegatten zu einem ideellen Anteil Eigentum an einer Immobilie erwerben, so erhielten auf diesem Wege die Gläubiger des verschuldeten Ehegatten Zugriff auf dessen ideellen Eigentumsanteil.

Dies gilt es im Regelfall durch rechtliche Gestaltung im Vorfeld zu vermeiden. Ehegatten sollten sich für diesen Einzelfall jedenfalls kompetenten Rechtsrat einholen.

Erbrecht LogoEinzige gesetzlich normierte Ausnahmen von der Trennung der Vermögensphären sind der Kauf zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB), also z. B. der Kauf von Lebensmitteln etc. Nach § 421 BGB kann sich auch aus Verträgen mit Schlüsselgewalt (Strom- und Gaslieferanten) dem Grunde nach eine gemeinsame Verpflichtung ausnahmsweise ergeben. Hierbei handelt es sich aber zumeist nur um unerhebliche Nebenschauplätze.

Auch erbrechtliche Probleme können sich allerdings infolge des Ehegattenerbrechts ergeben. Auch für solche Fälle wäre kompetenter rechtlicher Rat im Vorfeld einzuholen.

Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein

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